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   RG, 03.05.1934 - IV 17/34   

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https://dejure.org/1934,469
RG, 03.05.1934 - IV 17/34 (https://dejure.org/1934,469)
RG, Entscheidung vom 03.05.1934 - IV 17/34 (https://dejure.org/1934,469)
RG, Entscheidung vom 03. Mai 1934 - IV 17/34 (https://dejure.org/1934,469)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist eine Willenserklärung dem Empfänger zugegangen, wenn sie entsprechend seinem Antrag bei dem Bestellpostamt am Schalter für postlagernde Sendungen zur Abholung bereit gelegt wird? 2. Ändert es etwas, wenn die Sendung innerhalb der Lagerfrist nicht abgeholt und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 144, 289
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BFH, 09.12.1999 - III R 37/97

    Bekanntgabefiktion bei Prozessbevollmächtigten

    Ebenso hat der BFH im Urteil vom 23. September 1959 VII 59/59 U (BFHE 69, 529, BStBl III 1959, 456, 457) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 3. Mai 1934 IV 17/34 (RGZ 144, 289, 293) ausgeführt, wer seine Post stets postlagernd in Empfang nehme, müsse die Folgen tragen, die sich aus einer unregelmäßigen oder verspäteten Abholung der Post ergäben.
  • VerfGH Bayern, 15.10.1992 - 117-VI-91

    (VerfGH München: Überprüfung einer mietgerichtlichen Entscheidung unter dem

    Eine Willenserklärung ist im Sinn des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum dann zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen; ob diese Möglichkeit bestand, ist unter Zugrundelegung der "gewöhnlichen Verhältnisse" und "der Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen (vgl. RGZ 99, 20/23; 144, 289/292; BGHZ 67, 271/275; BAG NJW 1984, 1651; Heinrichs in Palandt, RdNr. 5 zu § 130 BGB; Dilcher in Staudinger, BGB, 12. Aufl. 1980, RdNr. 21 zu § 130).

    Eine Willenserklärung ist im Sinn des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum dann zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen; ob diese Möglichkeit bestand, ist unter Zugrundelegung der "gewöhnlichen Verhältnisse" und "der Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen (vgl. RGZ 99, 20/23; 144, 289/292; BGHZ 67, 271/275; BAG NJW 1984, 1651; Heinrichs in Palandt, RdNr. 5 zu § 130 BGB; Dilcher in Staudinger, BGB, 12. Aufl. 1980, RdNr. 21 zu § 130).

  • BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 81/95

    Erteilung der Rechtsfolgenbelehrung bei Meldeaufforderung des Arbeitsamtes

    Diese von der individuellen Möglichkeit zur Kenntnisnahme abstrahierende Betrachtungsweise entspricht dem Bedürfnis zur Gleichbehandlung aller Leistungsbezieher und dem § 130 Abs. 1 BGB zu entnehmenden Rechtsgedanken, für die Kenntnisnahme auf die normalen - dh hier rechtmäßigen - Umstände zurückzugreifen (vgl RGZ 144, 289, 293; BGHZ 67, 271, 275; BAG NJW 1993, 1093 f).
  • OLG Düsseldorf, 19.07.2011 - 24 U 186/10

    Rechte des Mieters bei geringer Feuchtigkeit oder nicht erheblicher Vorenthaltung

    Vielmehr geht der Senat entsprechend der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (st. Rspr. seit RGZ 144, 289 (291); BGHZ 67, 271 (275); zuletzt: BGH NJW 2004, 1320 ff.) und dem Schrifttum (MünchKomm/Einsele, BGB, 5. Auflage, § 130 Rn.19 f. M.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, § 130 Rn. 6 m.w.N.; Beck'scher Onlinekommentar/Wendtland, Stand: 1.10.2010, § 130 Rn. 13; a.A: Staudinger/Singer/Benedict, BGB, Neubearbeitung 2004, § 130 Rn. 49 ff.) davon aus, dass eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung erst dann als zugegangen gilt, wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangte und dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen konnte.
  • BSG, 11.08.1976 - 10 RV 225/75

    Widerspruchsschrift - Rechtzeitig eingereicht - Einsortierung kurz vor

    Wird daher ein durch die Post befördertes (einfaches) Schriftstück in das Postschließfach des Empfängers einsortiert, so ist es nur dann am Tage der Einsortierung zugegangen, sofern nach der Verkehrsauffassung und der - zeitlich begrenzten - Dienstbereitschaft der Behörden mit der Abholung des Schriftstücks noch an diesem Tage zu rechnen ist (vgl. BGH in Lindenmaier-Möhring BGB § 130 Nr. 2; RGZ 142, 402, 407; 144, 289).
  • BGH, 19.01.1955 - IV ZR 160/54

    Rechtsmittel

    Es ist vielmehr der Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 144, 289 f [293] zu folgen; eine Willenserklärung ist im Sinne des § 130 BGB dem Empfänger erst an dem Tage zugegangen, in dem das sie enthaltende Schreiben durch Einsortierung in das Postschließfach des Empfängers zur Abholung bereitgelegt worden ist, sofern nach der Verkehrsauffassung mit der Abholung an diesem Tage zu rechnen ist.
  • BFH, 03.08.1978 - VI R 73/78

    Postschließfach - Leerung des Postschließfachs - Zugangszeitpunkt -

    Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme nach den von ihm selbst getroffenen Vorkehrungen oder nach den Gepflogenheiten des Verkehrs auch erwartet werden kann (Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 3. Mai 1934 IV 17/34, RGZ 144, 289; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 37. Aufl., § 130 Anm. 2 a; Kommentar von Reichsgerichtsräten und Bundesrichtern zum BGB - BGB-RGRK -, 12. Aufl., § 130 Rdnr. 9; Larenz, Bürgerliches Gesetzbuch AT, 4. Aufl., § 21 II b; Lange/Köhler, Bürgerliches Gesetzbuch AT, 16. Aufl., § 40 III 2 a, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 13.07.1954 - V ZR 166/52

    Bestattungsunternehmer auf Friedhof

    Aber abgesehen davon, dass die Beklagte ein eigenes auf dem Kirchenverbandsverhältnis beruhendes Recht auf Benützung des Friedhofs (BayVGH 13, 543) nicht geltend macht, greifen die oben genannten Bedenken deswegen nicht durch, weil nach der derzeitigen Ausgestaltung der Rechtsbeziehung der Parteien die Abgrenzung des Eigentums der Klägerin, insbesondere mangels einschlägiger Bestimmungen der öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung, für den Rechtsstreit massgebender Streitgegenstand ist (RGZ 144, 289; 123, 181) und für die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs auch die Verteidigung der beklagten Partei - hier der Widerbeklagten -,somit der auf Eigentum gestützte Klageanspruch bedeutsam werden kann (Stein-Jonas-Schönke Vorbem II C vor § 1).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2014 - 24 U 164/14

    Streit um Verlängerungsoption: Begünstigte muss Optionsausübung beweisen!

    Entsprechend der herrschenden Meinung (st. Rspr. seit RGZ 144, 289 (291); BGH, Urteil vom 3. November 1976, Az. VIII ZR 140/75 = BGHZ 67, 271 (275); Urteil vom 21. Januar 2004, Az. XII ZR 214/00, Rz. 13; siehe auch Senat, Urteil vom 19. Juli 2011, Az. I-24 U 186/10, Rz. 32 ff. mwN) gilt eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung dann als zugegangen, wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangte und dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen konnte.
  • KG, 14.02.1994 - 22 U 479/93

    Genehmigungspflichtigkeit der Übertragung eines Erbteils; Anspruch eines

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